Altersdiskriminierung durch Verwendung des Begriffes „Junior Consultant“ in einer Stellenanzeige: LAG Baden-Württemberg vom 19.11.2015 – 6 Sa 68/14

Verwendet ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige die Bezeichnung „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“ ergeben sich allein hieraus keine Indizien für eine Altersdiskriminierung eines älteren Bewerbers, der nicht eingestellt wurde.
 

Der Fall

Die Beklagte inserierte in einer juristischen Fachzeitschrift die Stelle eines „Junior Consultant“ und suchte explizit nach Berufseinsteigern. Der Kläger, ein seit 1988 zugelassener Rechtsanwalt, bewarb sich auf die Stelle. Nachdem er nicht eingestellt wurde, machte er geltend, dass er aufgrund seines Lebensalters diskriminiert worden sei, was sich aus der Stellenanzeige und dem dort verwendeten Begriffen „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“ ergebe. Durch die Verwendung dieser Begrifflichkeiten sei klar, dass er nur aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht eingestellt worden sei.

Die Entscheidung

Das LAG vertrat die Auffassung, eine Altersdiskriminierung liege nicht vor. Insbesondere deute die Verwendung der Begriffe „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“ nicht darauf hin, dass der Arbeitgeber tatsächlich „junge“ Arbeitnehmer suchte. Indizien für eine Benachteiligung wegen des Alters seien deswegen nicht nachgewiesen, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.

Was Sie wissen sollten

Ein Arbeitgeber macht sich gemäß § 15 AGG schadensersatzpflichtig, wenn er einen geeigneten Bewerber wegen eines AGG-Merkmals (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) nicht einstellt. Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines AGG-Merkmals vermuten lassen. Solche Indizien können sich in der Praxis insbesondere aus den in einer Stellenanzeige verwendeten Formulierungen ergeben.

Das LAG Baden-Württemberg hat nunmehr entschieden, dass die Verwendung der Begriffe „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“ keine Benachteiligung wegen des Alters vermuten lassen. Insbesondere der Begriff „Junior Consultant“ bezeichnet lediglich eine Hierarchieebene. Der Stellenbewerber muss jedoch nicht zwingend jung sein.

Genauso hat auch das LAG Nürnberg in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (Urteil vom 27.11.2015, Az. 3 Sa 99/15). Dem Verfahren lag eine Stellenanzeige zugrunde, in der ein „Young Professionell“ gesucht wurde. Auch das LAG Nürnberg vertrat die Auffassung, dass hiermit durchaus auch „ältere“ Arbeitnehmer gemeint sind.

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