Bereitschaftsdienst und Mindestlohn: ArbG Aachen vom 21.04.2015 – 1 Ca 448/15h

Wird mit dem monatlichen Gehalt sowohl reguläre Arbeitszeit als auch Bereitschaftarbeitszeit entlohnt und wird dabei im Monatsdurchschnitt pro Stunde mindestens 8,50 € gezahlt, stellt dies keinen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz dar. Dies gilt auch dann, wenn nicht jede einzelne Stunde des geleisteten Bereitschaftsdienstes für sich genommen mit 8,50 € vergütet wird.

Der Fall

Der Kläger ist seit 2001 bei einem Rettungsdienstunternehmen angestellt und leistet dort sowohl Voll- als auch Bereitschaftsarbeitszeiten. Im einschlägigen Tarifvertrag ist geregelt, dass der Kläger eine Monatsgrundvergütung von 2.680,31 € erhält, die Summe der Voll- und Bereitschaftsarbeitszeiten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten dürfen und geleistete Bereitschaftsarbeitszeiten nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeiten gerechnet werden. Der Kläger war der Auffassung, dass diese Regelung zur Vergütung von Bereitschaftsarbeitszeiten einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz darstellt und er einen Anspruch auf 8,50 € für jede einzelne Stunde der geleisteten Bereitschaft hat.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Aachen kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch dann keinen Anspruch habe, wenn Bereitschaftsarbeitszeiten wie Vollarbeitszeiten zu vergüten wären, da er im Monatsdurchschnitt mehr als 8,50 € in der Stunde bekomme. Denn nach der Regelung im Tarifvertrag war er maximal verpflichtet 48 Stunden wöchentlich, d. h. 208,7 Stunden pro Monat zu arbeiten. Multipliziert man das mit dem Mindestlohn von 8,50 € müsse der Kläger mindestens 1.773,95 € nach dem Mindestlohngesetz erhalten. Nachdem der Kläger tatsächlich eine Monatsgrundvergütung von 2.680,31 € bekomme, habe er keinen Anspruch.

Was Sie wissen sollten

Das seit dem 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG) lässt zahlreiche Fragen offen, die von der Rechtsprechung in den nächsten Jahren beantwortet werden müssen. Das Arbeitsgericht Aachen hat mit der vorliegenden Entscheidung aufgezeigt, in welche Richtung eine dieser Fragen in Zukunft beantwortet werden könnte. Dabei handelt es sich um die Problematik, ob es gem. MiLoG darauf ankommt, dass für jede geleistete Arbeitsstunde isoliert betrachtet 8,50 € gezahlt werden, oder ob das monatliche Entgelt mindestens das Produkt von geleisteter Arbeitszeit und Mindestlohn (8,50 €) sein muss. Der Bezugspunkt des MiLoG ist nach dieser Entscheidung nicht die einzelne Arbeitsstunde sondern das monatliche Entgelt. Teilt man dieses durch die geleistete Arbeitszeit, muss im Ergebnis mindestens ein Betrag von 8,50 € je Stunde herauskommen.

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