Schadensersatzanspruch eines von einem Streik drittbetroffenen Unternehmens: BAG vom 25.08.2015 – 1 AZR 754/13

Sind Unternehmen von einem Streit nur mittelbar betroffen, haben sie wegen der durch den Streik entstehenden negativen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb keinen Schadensersatzanspruch gegen die Gewerkschaft.

Der Fall

Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) rief im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen die bei ihr organisierten Fluglotsen zu einem Unterstützungsstreik auf. Hierdurch fielen zahlreiche Flüge aus, hatten Verspätung oder wurden umgeleitet. Einige der hiervon betroffenen Luftverkehrsgesellschaften machten gegenüber der GdF Schadensersatzansprüche geltend.

Die Entscheidung

Die Schadensersatzklagen hatten in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht kam wie die Vorinstanzen auch zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen nicht gegeben sei. Auch sei das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht verletzt. Die  Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB lägen ebenfalls nicht vor.

Was Sie wissen sollten

Ruft eine Gewerkschaft zu einem rechtswidrigen Streik auf, kann sich die Gewerkschaft gegenüber den von dem rechtswidrigen Streikaufruf betroffenen Unternehmen schadensersatzpflichtig machen. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, da ein rechtswidriger Streik einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann (vgl. dazu BAG vom 19.06.2012, 1 AZR 775/10).

Einen Schadensersatzanspruch haben allerdings nur solche Unternehmen, die von einem Streik unmittelbar betroffen sind, d.h. solche Unternehmen, deren eigene Arbeitnehmer an den Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen. Drittbetroffene Unternehmen, in denen selbst nicht gestreikt wird, haben hingegen keinen Anspruch. Insbesondere können sich diese Unternehmen nicht auf eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, da durch den Streik keine unmittelbare betriebsbezogene Beeinträchtigung des gewerblichen Tätigkeitskreises gegeben ist. Ein Schadensersatzanspruch besteht demnach selbst dann nicht, wenn ein Streik rechtswidrig war.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

Was können wir für Sie tun?

Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.

Kontakt aufnehmen