Videoaufnahmen des Arbeitnehmers: BAG vom 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13

Eine vom Arbeitnehmer schriftlich und ohne Einschränkungen erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen erlischt nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr muss der Arbeitnehmer sein Einverständnis widerrufen. Hierzu benötigt er einen plausiblen Grund.

Der Fall

Der Arbeitgeber ließ für seinen Internetauftritt ein Video anfertigen, in dem das Unternehmen dargestellt werden sollte (sog. Imagefilm). Auf dieser Filmaufnahme, die auf der Homepage des Arbeitgebers veröffentlich wurde, ist unter anderem auch der Kläger – als damaliger Arbeitnehmer – in zwei kurzen Sequenzen zu sehen. Diesbezüglich hatte der Kläger zuvor eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnet.

Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch dahingehend geltend, dass die Beklagte das Video aus dem Internet entfernen sollte.

Die Entscheidung

Will ein Arbeitgeber eine Videoaufnahme veröffentlichen, auf der ein Arbeitnehmer zu sehen ist, braucht er gem. § 22 KUG die Einwilligung des Arbeitnehmers. Ist diese einmal ohne Einschränkungen erteilt, erlischt sie nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn mit dem Video ein auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmender Inhalt transportiert wird, d.h. die Persönlichkeit des Arbeitnehmers in den Vordergrund gestellt wird. Bei Filmaufnahmen, die der Darstellung von Arbeitsabläufen und der Präsentation des Betriebes dienen, darf der Arbeitgeber jedoch annehmen, dass der Arbeitnehmer trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein gesteigertes Interesse an der Entfernung des Videos hat. Hier bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, die Einwilligung zu widerrufen. Ein solcher Widerruf ist allerdings nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer einen plausiblen Grund dafür hat, dass die Filmaufnahmen nicht mehr zugänglich sein sollen.

Was Sie wissen sollten

Um einen Imagefilm über ein Unternehmen – dessen Herstellung oft mit hohen Kosten verbunden ist – lebendiger zu gestalten, ist es in den meisten Branchen nötig, auch die Arbeitnehmer bei den Arbeitsabläufen und ihren Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu zeigen. Arbeitgeber haben nun die Gewissheit, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem im Film zu sehenden Arbeitnehmer nicht automatisch dazu führt, dass der Film nicht mehr veröffentlicht werden darf. Wichtig ist allerdings, dass die Arbeitnehmer vor der Aufnahme ihr Einverständnis erklären. Insofern sollte stets vorab eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden.

Für Arbeitnehmer, die nicht möchten, dass der Arbeitgeber auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses solch ein Video veröffentlicht, bleibt nur die Möglichkeit, in die schriftliche Einwilligungserklärung aufzunehmen, dass diese mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch erlöschen soll. Möchte der Arbeitgeber eine solche eingeschränkte Erklärung nicht akzeptieren, sollte ggf. gar keine Einwilligung erteilt werden.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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