Kündigung eines GmbH-Geschäftsführer: BAG vom 21.09.2017 – 2 AZR 865/16

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers jedenfalls dann nicht, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht. Von diesem Grundsatz ist auch dann nicht abzuweichen, wenn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis und nicht als Dienstverhältnis einzuordnen ist.

Der Fall

Der Kläger war seit April 1996 bei der Beklagten zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Januar 2011 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Mit Schreiben vom 25.02.2014 hat die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.08.2014 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und geltend gemacht, die Kündigung sei nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt. Tatsächlich sei er auch nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Das Kündigungsschutzgesetz müsse deswegen Anwendung finden.

Die Entscheidung

Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Nach Auffassung des BAG bedurfte die Kündigung des GmbH-Geschäftsführers nicht der sozialen Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG schließt eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer aus. Maßgeblich ist insofern allein, ob der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft ist, d. h. als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Ist dies der Fall, gilt das Kündigungsschutzgesetz auch dann nicht, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Auch unionsrechtliche Bestimmungen bzw. Bestimmungen des Grundgesetzes führen zu keiner anderen Beurteilung. Etwas anderes kann sich allenfalls daraus ergeben, dass die Berufung der Beklagten auf die Organstellung des klagenden Geschäftsführers treuwidrig sein könnte. Dies könne z.B. dann der Fall sein, wenn die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer allein das Ziel verfolge, diesen alsbald entlassen zu können. Hierfür müssten dann aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das BAG in dem zu entscheidenden Fall nicht sah.

Was Sie wissen sollten

Das Organ einer Gesellschaft (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG etc.) genießt keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Das BAG hat seine Rechtsprechung in der hier gegenständlichen Entscheidung bekräftigt. Dies bedeutet, dass das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers jederzeit auch ohne Vorliegen von besonderen Gründen gekündigt werden kann. Eine Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers wird deshalb in der Regel wenig Aussicht auf Erfolg haben. Aus Sicht des Geschäftsführers sollte diesem Umstand bereits im Anstellungsvertrag dadurch Rechnung getragen werden, dass der fehlende Schutz des sozialen Besitzstandes anderweitig kompensiert wird.

In Betracht kommt zunächst die Vereinbarung einer entsprechend hohen Vergütung. Darüber hinaus ist es grundsätzlich möglich, feste Abfindungssätze zu vereinbaren, für den Fall, dass die Gesellschaft den Geschäftsführeranstellungsvertrag kündigt.

In der Praxis am häufigsten anzutreffen sind Regelungen zur Dauer des Anstellungsverhältnisses. In der Regel wird dieses auf eine bestimmte Zeit befristet abgeschlossen, ohne dass während der Vertragslaufzeit die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung besteht. Weit verbreitet sind auch Regelungen, wonach sich das Anstellungsverhältnis automatisch um eine bestimmte Zeit (häufig 1 Jahr) verlängert, wenn es nicht vor dem Ende der Befristung gekündigt wird.

Theoretisch wäre es auch denkbar, dass die Parteien des Geschäftsführeranstellungsvertrages vereinbaren, dass dieser nur wirksam gekündigt werden kann, wenn Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. Aufgrund der durch eine solche Regelung eintretenden Unwägbarkeiten finden sich in der Praxis derartige Regelungen aber nur äußerst selten.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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