Kündigung wegen Mindestlohn: ArbG Berlin vom 17.04.2015 – 28 Ca 2405/15

Macht ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns geltend, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht zum Ausspruch einer Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbietet, die Arbeitszeit bei gleichbleibender Monatsvergütung dahingehend herabzusetzen, dass das Entgelt pro Stunde sogar über dem Mindestlohn liegt.

Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden beschäftigt. Dafür erhielt er ein monatliches Entgelt in Höhe von 315,00 €, was einem Stundenlohn von 5,19 € entspricht. Nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes machte der Kläger bei seinem Arbeitgeber seinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde geltend. Der Arbeitgeber bot dem Kläger daraufhin an, seine Arbeitszeit auf 32 Stunden monatlichen zu verringern, wofür er ein Entgelt in Höhe von 325,00 € bekommen sollte. Dies entspräche einem Stundenlohn von 10,15 € brutto. Nachdem der Kläger dieses Angebot abgelehnt hatte, wurde er von der Beklagten gekündigt.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam sei, da sie eine verbotene Maßregelung gem. § 612 a BGB darstelle. Macht ein Arbeitnehmer in zulässiger Weise seinen Anspruch auf den Mindestlohn geltend, berechtige dies den Arbeitgeber nicht zu einer Kündigung.

Was Sie wissen sollten

Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin werden alle Arbeitnehmer gestärkt, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhalten, aber es aus Angst vor einer Kündigung nicht wagen, diesen beim Arbeitgeber einzufordern. Reagiert der Arbeitgeber mit einer Kündigung auf die Geltendmachung des Mindestlohns, verstößt er damit gegen § 612 a BGB, mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn in dem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Der Fall stellt jedoch eine Einzelfallentscheidung dar und ist nicht ohne weiteres auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar. Hätte der Arbeitgeber keine Beendigungs- sondern eine Änderungskündigung ausgesprochen, unter Hinweis darauf, dass er sich den gesetzlichen Mindestlohn für 14 Wochenstunden nicht leisten kann, wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen.

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