Der Fall
In dem vom Arbeitsgericht Siegburg zu entscheidenden Fall wurde einem Kfz-Mechaniker wegen schlechter Arbeitsleistung verhaltensbedingt gekündigt. Der Arbeitgeber führte im Kündigungsschutzverfahren an, dass der Kfz-Mechaniker bei einem Werkstatttest nur 4 von 6 Fehlern erkannt hat und bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt hat. Eine derartig schlechte Arbeitsleistung sei für den Ruf des Autohauses schädlich. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer bereits drei Mal wegen einer Schlechtleistung abgemahnt wurde.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt. Denn der Arbeitgeber hat weder die Leistung des Arbeitnehmers über einen aussagekräftigen Zeitraum, noch die Fehlerquote von vergleichbaren Mitarbeitern dargelegt. Das Gericht habe deswegen nicht nachvollziehen können, ob der Kläger seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in vorwerfbarer Art und Weise verletzt hat.
Was Sie wissen sollten
Grundsätzlich kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden, weil dieser seiner Arbeitsleistung schlecht erbringt. Allerdings berechtigt nicht jeder Fehler bei der Arbeit zum Ausspruch einer Kündigung. Denn der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet, die Arbeitsleistung unter Ausschöpfung seines subjektiven Leistungspotentials zu erbringen. Anders ausgedrückt: Der Arbeitnehmer muss das tun, was er soll, und zwar so gut er eben kann. Solange der Arbeitnehmer sein subjektives Leistungspotential ausschöpft, dürfen ihm bei der Arbeit auch Fehler unterlaufen.
Erst dann, wenn die Fehlerhäufigkeit ein Ausmaß annimmt, dass für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung hinsichtlich Qualität und/oder Quantität erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Möchte ein Arbeitgeber eine Kündigung hiermit rechtfertigen, muss er im Kündigungsschutzverfahren darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie die durchschnittliche Arbeitsleistung aussieht und warum der Arbeitnehmer diese durchschnittliche Leistung über einen repräsentativen Zeitraum hinweg deutlich unterschritten haben soll. Gelingt dem Arbeitgeber eine derartige Darstellung nicht, wird eine Kündigung regelmäßig nicht erfolgreich sein können.