Der Fall
Die klagende Arbeitnehmerin befand sich von Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.05.2012 in Elternzeit. Nach der Beendigung machte die Klägerin ihren Urlaubsabgeltungsanspruch aus den Jahren 2010 bis 2012 geltend. Daraufhin erklärte die Beklagte die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der Elternzeit gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr der ungekürzte Abgeltungsanspruch zustehe, und machte diesen im Klageweg geltend.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Kürzung vorliegend nicht mehr möglich gewesen sei. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG könne der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der während der Elternzeit entsteht, zwar für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies setze aber voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Genau dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe.
Was Sie wissen sollten
Mit dieser Entscheidung setzt das Bundesarbeitsgericht seine Urlaubsrechtsprechung konsequent fort. Nach früher vertretenen Auffassung ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung das Surrogat zum Urlaubsanspruch (sog. Surrogatstheorie). Danach unterlag der Abgeltungsanspruch den gleichen Beschränkungen wie der Urlaubsanspruch, die Kürzung gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG konnte auch noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Nach neuerer Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch ist und nicht den gleichen Beschränkungen wie der Urlaubsanspruch unterliegt. Demgemäß kann der einmal entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr gekürzt werden.
Arbeitgebern ist im vorliegenden Fall zu raten den Urlaubsanspruch bereits mit Eintritt des Arbeitnehmers in die Elternzeit vorsorglich zu kürzen. Wartet der Arbeitgeber mit der Kürzung bis nach Beendigung der Elternzeit, kann es möglicherweise zu spät sein, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt.
Zu beachten ist, dass die Kürzung erst dann vorgenommen werden darf, wenn der Arbeitnehmer erklärt hat, Elternzeit nehmen zu wollen. Eine Urlaubskürzung vor diesem Zeitpunkt, insbesondere durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, ist deshalb unwirksam.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.