Der Fall
Die Klägerin war bei der Beklagten als Industriekauffrau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2013. Der Arbeitsvertrag der Klägerin beinhaltete ein Wettbewerbsverbot, wonach die Klägerin für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in direktem oder indirektem Wettbewerb zur Beklagten treten durfte. Laut Arbeitsvertrag war für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor. Der Vertrag enthielt aber eine salvatorische Klausel, wonach anstelle einer nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung in Kraft treten sollte, wenn die Parteien die Nichtigkeit bzw. die Unwirksamkeit der Regelung bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie könne für zwei Jahre eine monatliche Karenzentschädigung verlangen, auch wenn diese im Arbeitsvertrag nicht unmittelbar vorgesehen ist. Der Anspruch auf die Karenzentschädigung ergäbe sich aus der salvatorischen Klausel.
Die Entscheidung
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben und der Klägerin den Anspruch zuerkannt. Die von der Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG stellte klar, dass Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, nichtig sind. Der Arbeitgeber könne deswegen keine Unterlassung von Wettbewerb verlangen. Der Arbeitnehmer habe bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots aber auch keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung.
Was Sie wissen sollten
Ein Arbeitnehmer hat während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Treuepflicht zum Arbeitgeber und darf zu diesem folgerichtig nicht in Wettbewerb treten. Dieses Wettbewerbsverbot endet aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitnehmer dem ehemaligen Arbeitgeber unbegrenzt Konkurrenz machen.
Möchte der bisherige Arbeitgeber dies vermeiden, kann er im Arbeitsvertrag ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dem Arbeitnehmer kann auf diese Weise bis zur Dauer von zwei Jahren untersagt werden, in Wettbewerb zum bisherigen Arbeitgeber zu treten. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist allerdings nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung gezahlt wird, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung betragen muss.
Wird dem Arbeitnehmer eine solche Karenzentschädigung vertraglich nicht zugesichert, ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot grundsätzlich nichtig und damit vom Arbeitnehmer nicht zu beachten. Dies gilt selbst dann, wenn eine salvatorische Klausel vorsieht, dass eine unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzt werden soll, wenn dies von den Parteien bei Abschluss des Vertrages bedacht worden wäre. Dem Arbeitnehmer ist es damit verwehrt, vom Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zu verlangen, unter Hinweis darauf, dass unter Berücksichtigung der salvatorischen Klausel eine Karenzentschädigung zu zahlen wäre. Enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Regelung zur Zahlung einer Karenzentschädigung, ist dies für beide Arbeitsvertragsparteien immer nichtig, wie das BAG nunmehr klargestellt hat.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.