Rücktritt von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot: BAG vom 31.01.2018 – 10 AZR 392/17

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Hiervon kann eine Vertragspartei zurücktreten, wenn die andere Vertragspartei ihre Leistung nicht erbringt.

Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten als „Beauftragter technische Leitung“ beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien haben für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 3 Monaten vereinbart. Während dieser Zeit sollte der Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % seiner zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2016 selbst gekündigt. Am 1. März 2016 forderte er die Beklagte zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Nachdem die Beklagte nicht zahlte, richtete er einige Tage später eine E-Mail an die Beklagte, in der er zum Ausdruck brachte, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Anschließend klagte er die Karenzentschädigung für drei Monate beim Arbeitsgericht ein. Die Beklagte wendete ein, dass der Kläger mit seiner E-Mail den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt habe und deswegen eine Karenzentschädigung nicht geschuldet sei.

Die Entscheidung

Der Kläger hat zunächst vor dem Arbeitsgericht Würzburg in erster Instanz vollständig obsiegt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in zweiter Instanz das Urteil dahingehend abgeändert, dass dem Kläger eine Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 08.03.2016 zugesprochen wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des LAG Nürnberg nunmehr bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele, weshalb die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt Anwendung fänden. Die Karenzentschädigung werde als Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit erbracht. Leistet die eine Vertragspartei nicht, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Rücktritt wirke dabei ab dem Zugang der Rücktrittserklärung. Da vorliegend die Beklagte die vereinbarte Karenzentschädigung zunächst nicht gezahlt hat, war der Kläger grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht habe der Kläger auch durch die E-Mail, in der er erklärt habe, er fühle sich ab sofort an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden, erklärt. Dem Kläger steht deswegen für die Zeit ab dem 09.03.2016 keine Karenzentschädigung mehr zu.

Was Sie wissen sollten

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zum bisherigen Arbeitgeber treten. Die Treuepflicht zum Arbeitgeber endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vereinbaren die Parteien jedoch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, darf der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von maximal 2 Jahren nicht in Konkurrenz zu seinem ehemaligen Arbeitgeber treten. Als Gegenleistung für die Einschränkungen, die der Arbeitnehmer durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auferlegt werden, muss der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlen (siehe dazu auch BAG vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15).

Zahlt der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung die Karenzentschädigung nicht, kann der Arbeitnehmer diese nötigenfalls einklagen. Gibt der Arbeitnehmer jedoch zu erkennen, dass er sich an die Einhaltung des Wettbewerbsverbots nicht mehr gebunden fühle, kann hierin die Erklärung eines Rücktritts liegen. Dieser Rücktritt hat zur Folge, dass der Arbeitgeber ab Zugang der Rücktrittserklärung nicht länger zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet ist. Arbeitnehmer sollten sich daher genau überlegen, dem Arbeitgeber damit zu „drohen“, sich nicht länger an das Wettbewerbsverbot zu halten. Ggf. kann eine solche, aus einer Trotzreaktion folgende Erklärung  für den Arbeitnehmers teuer werden, da er unter Umständen seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung verspielt.

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