Sachgrundlose Kettenbefristung: BVerfG vom 06.06.2018 – 1 BVL 7/14 – 1 BVR 1375/14

§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist so zu verstehen, dass eine sachgrundlose Befristung immer dann unwirksam ist, wenn mit demselben Arbeitgeber irgendwann vor Abschluss der Befristungsvereinbarung bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Sinne dieser Auslegung ist die Regelung auch verfassungskonform.

Der Fall:

Dem Beschluss des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) lagen zwei Fälle zugrunde. Beiden Fällen war gemeinsam, dass Arbeitnehmer in einer Klage die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede geltend gemacht haben (sog. Entfristungsklage). In beiden Fällen ging es um eine sachgrundlose Befristung.

Im ersten Fall vertrat das Arbeitsgericht Braunschweig die Auffassung, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sei verfassungswidrig und legte dem BVerfG die Frage vor, ob die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Arbeitsgericht Braunschweig ging dabei davon aus, dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nur eine einmalige Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen denselben Vertragspartnern zulasse. Begründen die Vertragsparteien noch einmal ein befristetes Arbeitsverhältnis, sei dieses nach § 14 Abs. 2  S. 2 TzBfG unwirksam, und zwar unabhängig davon, wie viel Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsverhältnis liege. In dieser Auslegung greife § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG in die Berufsfreiheit und in die Vertragsfreiheit ein und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der zweite vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Fall betraf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des LAG Nürnberg. Das LAG legte die Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG – dahingehend aus, dass eine weitere sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann vereinbart werden könne, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnisses mehr als drei Jahre liegen. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass diese Auslegung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite, da sie sich über den eindeutig dokumentierten gesetzgeberischen Willen hinwegsetze.

Die Entscheidung:

Im Ergebnis gelangte das BVerfG zu der Auffassung, die Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG im Sinne des LAG Nürnberg/ BAG sei verfassungswidrig. Denn das BAG ersetze eine vom Gesetzgeber getroffene, klar erkennbare Entscheidung durch eine eigene, gegenläufige Entscheidung, d.h., das BAG macht das Gegenteil von dem, was das Gesetz vorsieht. In der Auslegung des ArbG Braunschweig sah das BerfG § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG für verfassungskonform an. Das Verbot von sachgrundlosen Kettenbefristungen sei insoweit gerechtfertigt, als es für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf.

Was Sie wissen sollten:

Das Bundesverfassungsgericht hat einen jahrelangen Streit um die richtige Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG beendet. Die Vorschrift lautet:

Eine Befristung nach Satz 1 [d.h. eine sachgrundlose Befristung] ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das BAG hat das in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG enthaltene Vorbeschäftigungsverbot in ständiger Rechtsprechung zunächst dahingehend ausgelegt, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses eine sachgrundlose Befristung vereinbaren können. Jede spätere sachgrundlose Befristung sei unwirksam, und zwar auch dann, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein Zeitraum von mehreren Jahren oder sogar Jahrzenten liegt. Im Jahr 2011 änderte das BAG seine Rechtsprechung und vertrat ab diesem Zeitpunkt die Auffassung, die Vereinbarung einer erneuten sachgrundlosen Befristung sei dann zulässig, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Diese Rechtsprechungsänderung war in der juristischen Literatur heftig umstritten, und wurde teils mit Entsetzen und teils mit euphorischer Begeisterung aufgenommen. Während die Befürworter primär unter pragmatischen Gesichtspunkten darauf verwiesen, dass das zeitlich unbegrenzte Vorbeschäftigungsverbot übertrieben und zum Schutz des Arbeitnehmers überhaupt nicht notwendig sei, vertraten die Kritiker der Rechtsprechungsänderung die Auffassung, dass die neue Auslegung des BAG keinerlei Stütze im Gesetz erfahre und deshalb an Willkür grenze. Dementsprechend gab es auch immer wieder vereinzelte Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgericht, die ausdrücklich gegen das BAG entschieden. Zumindest vorläufig dürfte der Streit um die richtige Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nunmehr beendet sein. Abzuwarten bleibt insofern, ob der Gesetzgeber auf die Entscheidung des BVerfG reagieren und ggf. eine Gesetzesänderung initiieren wird.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

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