Der Fall
Die Klägerin war seit 2013 bei der Beklagten beschäftigt und befand sich ab Mitte September 2015 in Elternzeit. Das Kind der Klägerin verstarb am 22.08.2016. Am 29.08.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Bonn erklärte die Kündigung für rechtsunwirksam, da sie während der Elternzeit ausgesprochen wurde. Das Arbeitsgericht stellte klar, dass die Elternzeit nicht schon mit dem Tod des Kindes endet, sondern erst 3 Wochen nach dem Tod des Kindes. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 4 BEEG.
Was Sie wissen sollten
Nach § 18 Abs. 1 S. 3 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Eine solche Kündigung ist nach § 18 Abs. 1 S. 4 BEEG nur in besonderen Ausnahmesituationen möglich und bedarf der behördlichen Zustimmung. Endet die Elternzeit, ist eine Kündigung wieder unter den gewöhnlichen Voraussetzungen möglich. Nach der etwas missverständlichen Formulierung des § 16 Abs. 4 BEEG endet die Elternzeit im Falle des Versterbens des Kindes spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll diese Vorschrift dahingehend zu verstehen sein, dass die Elternzeit grundsätzlich sofort mit dem Tod des zu betreuenden Kindes endet. Lediglich die mit dem durch das Ende der Elternzeit wieder auflebende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers soll bis zu einer Dauer von 3 Wochen weiterhin suspendiert bleiben. Der Arbeitnehmer könne dann entscheiden, ob er bereits vor Ablauf der 3 Wochen die Arbeit wieder antreten möchte.
Das Arbeitsgericht Bonn hat dieser Auffassung nunmehr eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Elternzeit erst 3 Wochen nach dem Tod eines Kindes endet – sofern die Elternzeit nicht schon vorher aus anderen Gründen (z.B. reguläre Beendigung) endet.