Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer: BAG vom 21.10.2014 – 9 AZR 956/12

Gewährt ein Arbeitgeber seinen älteren Mitarbeitern jährlich mehr Urlaubstage, als den jüngeren, stellt dies zwar eine unmittelbare Benachteiligung nach dem AGG dar, kann jedoch gerechtfertigt sein.

Der Fall

Die 1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Beklagte hat mit ihren Arbeitnehmern – wie auch mit der Klägerin – arbeitsvertraglich vereinbart, dass die Arbeitnehmer einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 34 Arbeitstagen haben. Allen Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, gewährt die Beklagte 36 Arbeitstage Jahresurlaub. Die Klägerin, die nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen „nur“ 34 Tage Urlaub erhält, ist der Meinung, dass sie durch diese Regelung diskriminiert werde und machte deshalb klageweise einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 36 Arbeitstagen geltend.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese unterschiedliche Behandlung von älteren und jüngeren Arbeitnehmern zwar eine unmittelbare Altersdiskriminierung zu Lasten der jüngeren Arbeitnehmer darstellt. Allerdings sei diese Diskriminierung gerechtfertigt. Denn eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, wenn sie objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Das Bundesarbeitsgericht kam hier zu dem Ergebnis, dass die Beklagte mit der Urlaubsmehrgewährung dem Umstand Rechnung trage, dass ältere Mitarbeiter ein gesteigertes Erholungsbedürfnis haben und damit die Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter bezweckt. Die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Gewährung von ebenfalls 36 Urlaubstagen jährlich.

Was Sie wissen sollten

Interessant an der Entscheidung ist, dass das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 eine Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung hielt, nach der Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage Urlaub jährlich erhalten (BAG vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10). Das BAG ging damals davon aus, dass mit dieser Regelung gerade nicht der Zweck verfolgt wird, dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Dies ergebe sich daraus, dass die Erhöhung bereits ab dem vollendeten 30. Lebensjahr beginne. Deshalb sei in diesem Falle die Diskriminierung nicht gerechtfertigt.

Mit der vorliegenden Entscheidung konkretisiert das BAG seine Rechtsprechung dahingehend, dass eine Besserstellung bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruchs von älteren Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt eines gesteigerten Erholungsbedürfnisses durchaus gerechtfertigt sein kann. Dies allerdings erst ab einem gewissen Mindestalter, jedenfalls ab dem 58. Lebensjahr.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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