Urlaubsanspruch bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses: BAG vom 20.10.2015 - 9 AZR 224/14

In urlaubsrechtlicher Hinsicht sind zwei mit demselben Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnisse als ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu betrachten, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen nur eine kurze Unterbrechung liegt und die Neubegründung eines zweiten Arbeitsverhältnisses bereits bei Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht.

Der Fall

Der Kläger war seit dem 1. Januar 2009 als Innendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung zum 30. Juni 2012 arbeitgeberseitig gekündigt. Bereits vor dem Ablauf der Kündigungsfrist schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 02.07.2012. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch eine fristlose Arbeitgeberkündigung am 12. Oktober 2012 beendet. In beiden Arbeitsverträgen hatten die Parteien einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen vereinbart. Im Jahr 2012 nahm der Kläger lediglich 3 Tage Urlaub – und zwar vor dem 30. Juni 2012.

Mit der Klage hat der Kläger die Abgeltung von 23 (Rest-)Urlaubstagen aus dem Jahr 2012 verlangt.

Die Entscheidung

Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach dem Kläger der volle Jahresurlaub zusteht. Zwar sei ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber grundsätzlich eigenständig zu betrachten. Steht aber bereits vor dem Beendigungstermin des alten Arbeitsverhältnisses fest, dass nach einer nur kurzen Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden wird, sind beide Arbeitsverhältnisse in urlaubsrechtlicher Hinsicht einheitlich zu betrachten.

Was Sie wissen sollten

Wird ein Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, also spätestens zum 30.06. eines Jahres beendet, hat der Arbeitnehmer lediglich einen anteiligen Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen erst in der zweiten Jahreshälfte, d.h. nach dem 30.06. beendet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Eine anteilige Kürzung findet dann nicht statt. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Natur genommen werden, ist er abzugelten. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte ist demgemäß der gesamte Jahresurlaub abzüglich des bereits genommenen Urlaubs abzugelten.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die beiden Arbeitsverhältnisse aufgrund der Unterbrechung von lediglich einem Tag einheitlich betrachtet werden müssen. Bei einheitlicher Betrachtung stünde dem Kläger der volle Urlaubsanspruch, also 26 Tage zu. Bei getrennter Betrachtung hätte der Kläger nur 19 Urlaubstage, nämlich 13 für das erste und 6 für das zweite Arbeitsverhältnis.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

Was können wir für Sie tun?

Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.

Kontakt aufnehmen