Leitende Angestellte und andere Führungskräfte

Als Führungskraft sind Sie grundsätzlich Arbeitnehmer, haben aber in der Regel auch arbeitgebertypische Aufgaben. Sie sind weisungsbefugt gegenüber bestimmten Mitarbeitern, für Anstellungen oder Entlassungen verantwortlich oder haben Einfluss auf die Personalplanung. 

Die Frage, welche Führungskräfte „nur“ Angestellte in Leitungsfunktion oder Leitende Angestellte im Sinne arbeitsrechtlicher Normen sind, muss im Einzelfall geklärt werden und kann weitreichende Konsequenzen haben. 

Wir beraten Sie bei Vertragsverhandlungen und anderen arbeitsrechtlichen Fragen und stehen Ihnen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen auch als Prozessbevollmächtigte zur Seite. 

Beratung und Vertragsgestaltung 

Vor allem in einer verantwortungsvollen und fordernden leitenden Position können und sollten Sie alles tun, um arbeitsrechtlich bestmöglich abgesichert zu sein. Lassen Sie sich von uns beraten und nutzen Sie unsere Kompetenz bei der Gestaltung von Anstellungsverträgen und bei Fragen zum bestehenden Arbeitsverhältnis bzw. zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses z.B. durch Aufhebungsvertrag. 

Die Einstufung als Leitender Angestellter ist für die betroffenen Führungskräfte regelmäßig mit Nachteilen verbunden. So gilt das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt: Sie können gegen eine angemessene Abfindung oft ohne Vorliegen von Gründen entlassen werden. Das Betriebsverfassungsgesetz wiederum schreibt vor, dass sie nicht in Sozialplänen berücksichtigt werden und weder aktives noch passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen haben. Die verschiedenen Gesetze definieren zudem jeweils eigene Voraussetzungen für Leitende Angestellte. Daher muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob Sie in einer konkreten Situation als Leitender Angestellter angesehen werden können. 

Bei allen arbeitsrechtlichen Problemen z.B. im Zusammenhang mit einer Versetzung, einer Kündigung oder einem Wettbewerbsverbot nach Beendigung Ihres Anstellungsverhältnisses stehen wir Ihnen lösungsorientiert zur Seite. 

Verfahrensführung 

Vor dem Arbeitsgericht wird zunächst in einem Gütetermin versucht, die Streitsache einvernehmlich zu erledigen, indem sich die Parteien unter Mitwirkung des Richters einigen. Findet sich keine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung, wird in einem Kammertermin über den Sachverhalt entschieden. Bei allen Terminen setzen wir als Prozessvertretung Ihre Interessen durch.

Wir informieren Sie vorher detailliert über die rechtliche Lage und Ihre Möglichkeiten.