Prozesskostenhilfe: Wer hat einen Anspruch?

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise durch den Staat bezahlt. Voraussetzungen dafür sind, dass die Antrag stellende Person

  1. über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um die Verfahrenskosten selbst zu tragen (Bedürftigkeit),
  2. ausreichende Chance hat, den Prozess zu gewinnen (Erfolgsaussicht), und
  3. den Prozess nicht mutwillig führt.

Was ist zu tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

1. Bedürftigkeit: Prozesskostenhilfe wird im Regelfall vom Rechtsanwalt des Antragstellers beim zuständigen Prozessgericht beantragt. Für die Beantragung ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nebst den erforderlichen Belegen abzugeben. Auf der Grundlage dieses Dokuments berechnet das Gericht das relevante Einkommen und Vermögen. 

Grundsätzlich sind nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers entscheidend. Hat dieser jedoch einen gut verdienenden Ehepartner, besteht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss durch den Ehepartner. Dieser Anspruch gilt als Vermögen und vermindert die Prozesskostenhilfe entsprechend.

2. Erfolgsaussicht: Dem Antrag sind Dokumente beizulegen, die den Sachverhalt im betroffenen Rechtsstreit verdeutlichen. Das Gericht schätzt auf dieser Grundlage die Erfolgsaussichten des Prozesses ein. 

3. Keine mutwillige Prozessführung: Ziel ist, die öffentlichen Kassen nicht mit sinnlosen Verfahren zu belasten. Prozesskostenhilfe soll unterstützen und keine falschen Anreize schaffen. Wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Als Faustformel kann man sich merken: Wer nicht mehr als ca. 1000 € netto pro Monat zur Verfügung hat oder wer ALG II (Hartz IV) bezieht, kann in der Regel davon ausgehen, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Hat der Antragsteller Schulden oder ist er einem oder mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, kann der Betrag auch deutlich höher liegen.

Was ist zu beachten?

Auch wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann diese innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens vom Prozessgericht widerrufen werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. Im arbeitsrechtlichen Bereich ist dies relativ häufig der Fall, nämlich dann, wenn der Prozesskostenhilfeberechtigte während der Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens Arbeitslosengeld bezieht und nach Verfahrensbeendigung eine neue Arbeitsstelle antritt und somit wieder ein höheres Einkommen hat. Auch kann es vorkommen, dass die Prozesskostenhilfe widerrufen wird, wenn im Kündigungsschutzverfahren eine hohe Abfindung erzielt werden konnte.