Anrechnung eines Praktikums auf die Probezeit eines nachfolgenden Ausbildungsverhältnisses: BAG vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14

Hat ein Auszubildender vor Beginn der Berufsausbildung im Ausbildungsbetrieb ein Praktikum abgeleistet, so ist dieses Praktikum nicht auf die Probezeit des nachfolgenden Ausbildungsverhältnisses anzurechnen.

Der Fall

Die Parteien vereinbarten ein Ausbildungsverhältnis, das ab dem 01.08.2013 beginnen sollte. Zur zeitlichen Überbrückung leistete der Auszubildende ab März 2013 in seinem zukünftigen Ausbildungsbetrieb ein Praktikum ab, das am 31.07.2013 endete. Im Ausbildungsvertrag war eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart. Noch innerhalb der Probezeit kündigte der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis zum 29.10.2013. Der Auszubildende war der Meinung, die Kündigung sei unwirksam und erhob deswegen Kündigungsschutzklage. Er berief sich darauf, dass eine Probezeitkündigung nicht in Frage käme, da die Praktikumszeit auf die Probezeit anrechenbar sei. Unter Berücksichtigung der Anrechnung sei das Ausbildungsverhältnis erst nach Ablauf von 4 Monaten gekündigt worden, weshalb nur noch eine Kündigung aus wichtigem Grund hätte ausgesprochen werden können.

Die Entscheidung

Der klagende Auszubildende unterlag in allen Instanzen. Das BAG vertrat die Auffassung, dass die Probezeit erst mit Beginn der Ausbildung beginne. Eine Anrechnung von Zeiten, in denen im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse Arbeits- bzw. Ausbildungsleistung erbracht wurde, sehe das Gesetz nicht vor. Eine solche Anrechnung erscheine auch nicht geboten, da ein Praktikum einen völlig anderen Charakter habe, als ein Berufsausbildungsverhältnis.

Was Sie wissen sollten

Die Parteien eines Ausbildungsverhältnisses können eine maximal viermonatige Probezeit vereinbaren. Innerhalb dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Vorliegen besonderer Gründe gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich. Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass es sich auf die Länge der Probezeit nicht auswirkt, wenn der Auszubildende vor der Ausbildung bereits ein Praktikum in seinem Ausbildungsbetrieb abgeleistet hat.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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