Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn: Arbeitsgericht Berlin vom 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14

Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein Urlaubsgeld oder eine jährliche Sonderzahlung, so sind diese Leistungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, sondern zusätzlich zum Mindestlohn zu gewähren.

Der Fall

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1996 als Arbeiterin beschäftigt. Die Beklagte gewährte der Klägerin zuletzt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 6,44 €. Darüber hinaus wurden Schichtzuschläge, ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine Sonderzahlung am Jahresende gewährt. Die Beklagte wollte der Klägerin ab dem 01.01.2015 nur den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € zahlen und die zusätzlichen Leistungen streichen. Da die Klägerin hiermit nicht einverstanden war, sprach die Beklagte eine Änderungskündigung aus.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass die Änderungskündigung unwirksam sei. Dementsprechend sei das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortzusetzen. Allerdings müsse die Beklagte seit dem 01.01.2015 den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € zahlen. Die zusätzlichen Leistungen müsse die Beklagte auch weiterhin gewähren. Der Mindestlohn diene lediglich der Vergütung der „Normalleistung“. Das Urlaubsgeld werde jedoch nicht für eine Normalleistung der Klägerin gezahlt, sondern diene der Kompensation der Zusatzkosten, die ihr während der Erholung im Urlaub entstehen. Das Gleiche gelte im Ergebnis für die jährliche Sonderzahlung. Diese solle ebenfalls nicht die normale Arbeitsleistung vergüten, sondern dem Zweck dienen, die Betriebstreue zu belohnen und zu fördern. Sowohl das zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Urlaubsgeld als auch die jährliche Sonderzahlung seien daher nicht Bestandteil des Mindestlohnes, sondern zusätzlich zu diesem zu gewähren.

Was Sie wissen sollten

Das Mindestlohngesetz lässt offen, welche Entgeltbestandteile zum Mindestlohn gerechnet werden müssen, und welche nicht mindestlohnrelevant sind. Streiten kann man insofern insbesondere über Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstundenzuschläge, Spesen, vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Provisionen, sowie Tantieme und Bonuszahlungen. Da der Gesetzgeber nicht geregelt hat, ob diese Leistungen bei der Berechnung des Mindestlohnes zu berücksichtigen sind, werden diese Fragen in den nächsten Jahren von der Rechtsprechung entschieden werden müssen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat nunmehr mit der gegenständlichen Entscheidung eine gewisse Richtung vorgegeben. Mindestlohnrelevant sollen nur diejenigen Zahlungen sein, die als Gegenleistung für die Normalarbeitsleistung gewährt werden. Alle anderen Leistungen müssen nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden. Zumindest zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderleistung sind nicht als Gegenleistung für die Normalarbeitsleistung anzusehen. Dies gilt zumindest nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin.

Hinweis: Vgl. zu dieser Thematik auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.04.2015, 5 Ca 1675/15.

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