Anspruch auf ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis: LAG Rheinland-Pfalz vom 09.11.2017 – 5 Sa 314/17

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Übersendung eines ungefalteten und ungetackerten Arbeitszeugnisses.

Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsdisponent beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Wirkung zum 30.11.2015 gekündigt. Die Parteien stritten zuletzt noch um Form und Inhalt eines Arbeitszeugnisses. U.a. hat der Kläger beim Arbeitsgericht beantragt, dass ihm der Arbeitgeber ein ungetackertes und ungeknicktes Zeugnis zukommen lässt.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat in II. Instanz entschieden, dass der Kläger hierauf keinen Anspruch hat. Zum einen erfülle der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zeugniserteilung mit Übersendung eines kopierfähigen Zeugnisses, was der Fall ist, wenn sich Knicke im Zeugnisbogen nicht auf den Kopien abzeichnen. Ein Anspruch auf ein ungeknicktes bzw. ungefaltetes Arbeitszeugnis bestehe demnach nicht. Das LAG Rheinland-Pfalz vertritt im Weiteren die Auffassung, dass es auch nicht schadet, wenn der Arbeitgeber ein aus mehreren Seiten bestehendes Arbeitszeugnis mittels Heftklammern verbindet, d. h. zusammentackert. Denn es gebe keine Belege dafür, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber signalisiert, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Etwas anderes könne sich auch nicht daraus ergeben, dass im Internet teilweise solche Rechtsansichten kursieren. Demnach sei das Tackern eines Zeugnisses zwar nicht erforderlich, schade andererseits aber auch nicht.

Was Sie wissen sollten

Die Frage, ob ein Arbeitszeugnis geknickt bzw. gefaltet und zusammengeheftet sein darf, taucht in der arbeitsrechtlichen Praxis immer wieder auf. Während das Bundesarbeitsgericht bereits vor Jahren entschieden hat, dass ein Zeugnis dann geknickt sein darf, wenn die Falze auf einer Kopie nicht zu erkennen sind, wurde die Frage, ob das Zeugnis zusammengetackert sein darf, von der Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich – noch nicht geklärt. Das LAG Rheinland-Pfalz hat in diese Richtung nun erstmals Stellung bezogen und entschieden, dass ein mehrseitiges Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber getackert werden darf.

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