Befristeter Arbeitsvertrag eines Profi-Fußballers: BAG vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16

Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit Lizenzspielern der Fußballbundesliga besteht regelmäßig ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG. Die Befristung ist daher in aller Regel rechtswirksam.

Der Fall


Der Kläger, der frühere Mainzer Torhüter Heinz Müller, war bei seinem Verein seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sollte durch eine im Jahr 2012 getroffene Vereinbarung durch Befristung mit Wirkung zum 30.06.2014 enden. Da der Kläger in der Bundesligasaison 2013/2014 verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt werden konnte, wurde die Befristung nicht verlängert. Der Verein sah das Arbeitsverhältnis am 30.06.2015 als beendet an. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Die Entscheidung


Nach Auffassung des BAG ist die Befristung des Arbeitsvertrages eines Profi-Fußballspielers wirksam, da sie wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Die Entscheidung wurde vom BAG damit begründet, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet werden und geschuldet sind, die der Fußballer nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies sei eine Besonderheit, die für gewöhnlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen würde.

Was Sie wissen sollten


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nur für einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung relevant (ca. 1.000 Profifußballer in 36 Mannschaften), hat aber dennoch großes Aufsehen erregt. Das Interessante an der Entscheidung ist zunächst, dass nach Auffassung des BAG Profi-Fußballer grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind, sodass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften auch zugunsten von Profifußballern gelten. Nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln kann ein Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines Sachgrundes nur für die Dauer von maximal 2 Jahren befristet werden. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis maximal dreimal verlängert werden. Möchte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre befristen, benötigt er einen sachlichen Grund. Diese Sachgründe werden in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgeführt.

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund dann vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fallen unter diesen Tatbestand insbesondere Arbeitsverhältnisse, bei denen eine zumeist altersbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu befürchten ist oder bei denen ein Abwechslungsbedürfnis besteht. Vom Bundesarbeitsgericht war dies bislang anerkannt für Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Künstler, Wissenschaftliche Mitarbeiter von Parlamentsfraktionen etc. Nunmehr hat das BAG die umstrittene Frage, ob Profi-Sportler auch unter diesen Befristungsgrund fallen, ebenfalls geklärt.

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