Der Fall
Zwischen den Parteien des Rechtsstreites bestand ein Ausbildungsverhältnis, für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.08.2014. Der Auszubildende (Kläger) bestand am 22.08.2014 seine Abschlussprüfung, was er dem Ausbilder unverzüglich mitteilte. Der Ausbilder (Beklagter) bestätigte, dass er den Kläger noch vom 25.08.2014 bis zum 29.08.2014 (Tag der Zeugnisausgabe) weiterbeschäftigen wird. Der Kläger war der Meinung, dass durch die Weiterbeschäftigung nach bestandener Prüfung ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Auszubildenden Recht. Gem. § 21 I BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit bestandener Abschlussprüfung (vorliegend also am 22.08.2014). Gem. § 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet, wenn ein Auszubildender im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt wird (vorliegend vom 25. bis 29.08.2014). Zu beachten ist allerdings, dass die Fiktionswirkung des § 24 BBiG nur dann eintreten kann, wenn der Ausbilder den Auszubildenden in Kenntnis der bereits bestandenen Abschlussprüfung weiterbeschäftigt. Dass der Arbeitgeber selbst bzw. eine Führungskraft in herausgehobener Position von der bestandenen Prüfung Kenntnis hatte, ist dabei vom Auszubildenden nachzuweisen.
Was Sie wissen sollten
Aus Arbeitgebersicht ist es generell problematisch, Mitarbeiter ohne (schriftlich fixierte) vertragliche Grundlage zu beschäftigen. Dies gilt nicht nur bei Auszubildenden. Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis verwandelt sich kraft Gesetz in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer über das vereinbarte Ende des Arbeitsvertragsendes hinaus weiterbeschäftigt wird (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Aber auch wenn ein Arbeitsverhältnis noch gar nicht besteht lauern Gefahren. Beispielsweise kann ein neues – unbefristetes – Arbeitsverhältnis dadurch begründet werden, dass der Arbeitgeber einen Bewerber zum Probearbeiten beschäftigt (auch nur für einige Stunden).
Das vollständige Urteil finden Sie hier.