Berücksichtigung eines Leistungsbonus bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohnes: Arbeitsgericht Düsseldorf vom 20.04.2015 – 5 Ca 1675/15

Gewährt der Arbeitgeber einen Leistungsbonus pro Arbeitsstunde, ist dieser bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns zu berücksichtigen.

Der Fall

Die klagende Arbeitnehmerin erhielt einen Stundenlohn von 8,10 € brutto pro Stunde. Zudem wurde ein Leistungsbonus in Höhe von maximal 1,00 € gewährt, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung für Agenten berechnen sollte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Vergütungsregelung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet und machte geltend, dass der Arbeitgeber den Leistungsbonus zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zahlen muss (d.h. 8,50 € + 1,00 € pro Stunde). Die Bonuszahlung dürfe im Rahmen der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohnes nicht eingerechnet werden.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass der Leistungsbonus bei der Berechnung des Mindestlohnes zu berücksichtigen sei und wies die Zahlungsklage der Arbeitnehmerin ab. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sind alle Zahlungen mindestlohnwirksam, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter jeweils im gesetzlichen Fähigkeitszeitraum ausgezahlt werden. Im konkreten Falle hielt die Klägerin somit eine Grundvergütung von 8,10 € brutto pro Stunde und einen Leistungsbonus von 1,00 € pro Stunde, insgesamt also 9,10 € brutto pro Stunde. Dieser Betrag liege über den gesetzlich geforderten 8,50 € brutto, weshalb ein Zahlungsanspruch der Klägerin verneint wurde.

Was Sie wissen sollten

Das Mindestlohngesetz bestimmt nicht näher, welche Vergütungsbestandteile mindestlohnwirksam sind. Ob Zuschläge, wie z.B. Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Überstundenzuschläge oder weitere Leistungen, wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantieme, Erschwerniszulage, Spesen etc. auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind, wird daher in den nächsten Jahren von der Rechtsprechung geklärt werden müssen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist ein pro Stunde gezahlter Leistungsbonus mindestlohnrelevant. Entscheidend für das Gericht war es, ob der Leistungsbonus Entgeltcharakter hat, d.h. eine Gegenleistung für die geleisteten Arbeitsstunden darstellt.

Hinweis: Vgl. zu dieser Thematik auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.03.2015, 54 Ca 14420/14.
 

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