Der Fall
Die klagende Arbeitnehmerin verfolgt mit ihrer Klage den Anspruch, dass der Arbeitgeber eine zuvor erteilte Abmahnung „zurücknimmt und aus ihrer Personalakte entfernt“.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass der Antrag zwar zulässig sei, das Verlangen nach „Rücknahme“ der Abmahnung allerdings lediglich das Entfernungsverlangen unterstreiche. Der Antrag auf „Rücknahme und Entfernung“ sei als einheitlicher Anspruch auf Beseitigung der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Abmahnung zu verstehen.
Möchte der Arbeitnehmer den Widerruf der Abmahnung erreichen, genügt es nicht, wenn in der Klage beantragt wird dass der Arbeitgeber die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen hat. Der Widerruf der Abmahnung ist vielmehr gesondert zu beantragen.
Was Sie wissen sollten
Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte. Haben allerdings bereits Dritte von der Abmahnung erfahren, hat der Arbeitnehmer häufig ein Interesse daran, dass der Arbeitgeber darüber hinaus die Abmahnung widerruft und damit den Arbeitnehmer „rehabilitiert“.
Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Widerruf der Abmahnung, ist er in der Beweispflicht, d.h. der Arbeitnehmer muss beweisen, dass die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe unrichtig sind und ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. Begehrt der Arbeitnehmer nur die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Im Prozess muss dann dieser nachweisen, dass die Vorwürfe richtig sind.
Im Regelfall wird der Arbeitnehmer deswegen nur die Entfernung der Abmahnung geltend machen, da dieser Anspruch erheblich leichter durchzusetzen ist.