Der Fall
Die Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 mit Wirkung zum 22.02.2019. Noch am gleichen Tag meldete sie sich arbeitsunfähig krank und legte dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die besagte, dass die Arbeitnehmerin exakt bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig sein wird. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weil er Zweifel daran hatte, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich krank war.
Die Entscheidung
Mit der Klage machte die Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 08.02.2019 bis 22.02.2019 geltend. Während die Klägerin vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht obsiegte, verneinte das Bundesarbeitsgericht einen Zahlungsanspruch. Der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau den Zeitraum der Kündigungsfrist umfasste, begründe Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Diese Zweifel hätte die Klägerin dadurch beseitigen können, dass sie die behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht entbindet und als Zeugin benennt. Da die Klägerin dies trotz Hinweis des Gerichts unterlassen hat, war die Klage abzuweisen.
Was Sie wissen sollten
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. „gelber Zettel“) hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass im bestätigten Zeitraum tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Es kann aber Fallkonstellationen geben, die Zweifel hervorrufen, ob der Mitarbeiter tatsächlich krank ist. Solche Zweifel können sich z.B. daraus ergeben, dass der Mitarbeiter immer an Montagen oder Freitagen krank ist, oder stets vor oder nach einem Urlaub. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Beweiswert einer AU-Bescheinigung auch dadurch erschüttert werden kann, dass sich ein Arbeitnehmer unmittelbar nachdem er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, krankmeldet, und die Krankheit laut Attest exakt am letzten Arbeitstag endet.
Hat das Arbeitsgericht Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bedeutet dies aber noch nicht, dass der Arbeitnehmer kein Geld bekommt. Den Arbeitnehmer trifft in diesem Fall jedoch eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast last. Es reicht nicht aus, wenn er zum Beweis, dass er krank ist, nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Er muss darüber hinaus den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden und im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Zeugen benennen. Kann der Arzt das Gericht überzeugen, dass tatsächlich eine Krankheit vorlag - was regelmäßig der Fall sein dürfte -, erhält der Mitarbeiter Entgeltfortzahlung.