Kündigung wegen absichtlichem Anhusten: LAG Düsseldorf vom 27.04.2021 - 3 Sa 646/20

Einem Arbeitnehmer, der absichtlich einen Kollegen anhustet und dabei äußert, er hoffe, der Kollege bekomme Corona, kann unter Umständen fristlos gekündigt werden.

Der Fall

Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, er hätte sich mehrfach nicht an die Corona-Verhaltensregeln gehalten und sich hierüber auch abfällig geäußert. Obendrein habe er am 17.03.2020 einen Kollegen absichtlich aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Dabei habe der Arbeitnehmer sinngemäß geäußert, er hoffe, der Kollege bekomme Corona. Der Arbeitgeber sprach deswegen eine fristlose Kündigung aus.

Die Entscheidung

Im Kündigungsschutzverfahren bestritt der Arbeitnehmer die Vorwürfe. Er habe sich immer bemüht, die Abstands- und sonstigen Verhaltensregeln einzuhalten. Am 17.03.2020 habe er einen unkontrollierbaren Hustenanfall bekommen und gegenüber einem Kollegen, der sich deswegen belästigt gefühlt hat, geäußert, er solle mal „chillen“ er würde schon kein Corona bekommen. Das LAG Düsseldorf führte eine Beweisaufnahme durch und vernahm mehrere Zeugen. Da die vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht nachgewiesen werden konnten, gab das Gericht der Klage statt und erklärte die Kündigung für unwirksam.

Was Sie wissen sollten

Das LAG vertrat die Auffassung, dass die vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Eine Abmahnung wäre aufgrund der Schwere des Pflichtenverstoßes (wenn er nachgewiesen worden wäre) nicht erforderlich gewesen. Obwohl die Entscheidung des LAG Düsseldorf eine Einzelfallentscheidung ist, kann davon ausgegangen werden, dass andere Arbeitsgerichte ähnlich entschieden hätten. Zu beachten ist aber, dass nicht jeder Verstoß gegen Corona-Verhaltensregeln eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Bei leichteren Verstößen muss einer verhaltensbedingten Kündigung zwingend eine Abmahnung vorausgehen. Erst wenn sich der Arbeitnehmer trotz Abmahnung hartnäckig weigert, Regeln zu befolgen, wird eine Kündigung in Betracht gezogen werden dürfen.

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