Unfallversichert beim Toilettengang: SG München vom 04.07.2019 - S 40 U 227/18

Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, sind auf dem Weg zwischen Homeoffice und heimischer Toilette nicht unfallversichert.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung vom Homeoffice aus erbrachte, verletzte sich bei einem Sturz in seiner Wohnung. Dieser Sturz ereignete sich auf dem Rückweg von der Toilette in das Homeoffice im Keller. Der Arbeitnehmer wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen.

Die Entscheidung

Das SG München vertrat die Auffassung, der Gang zur Toilette sei vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasst und wies die Klage ab.

Was Sie wissen sollten

Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind gem. § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Entscheidend ist somit, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Geschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht. Dies ist bei der Arbeit vom Homeoffice aus teilweise nur schwierig zu beurteilen, da bei vielen Geschehensabläufen Abgrenzungsprobleme auftreten können. So wäre z. B. in einer Betriebsstätte der Gang zur Kaffeeküche oder zur Toilette vom gesetzlichen Unfallschutz umfasst, im Homeoffice jedoch nicht. Möchte sich der im Homeoffice Arbeitende ein Getränk aus seiner Küche holen, so handelt er nicht in Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestands als Beschäftigter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Interesse (so schon BSG vom 05.07.2016 − B 2 U 5/15 R).

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer im Homeoffice, zumindest von der Tendenz her, schlechter geschützt, als Mitarbeiter im Betrieb. Möchte sich der Arbeitnehmer umfangreich absichern, sollte er ggfs. eine private Unfallversicherung abschließen.

 

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