Der Fall
Geklagt hat die Witwe eines Arbeitnehmers der Beklagten. Das zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis endete im Dezember 2010 durch den Tod des Arbeitnehmers. Dieser hatte zum Todeszeitpunkt noch 25 Tage Resturlaub. Die Klägerin machte geltend, sie habe einen Anspruch auf Abgeltung dieses Urlaubs.
Die Entscheidung
Das BAG sprach der Klägerin die geltend gemachte Urlaubsabgeltung zu und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Dabei berief sich das BAG im Wesentlichen auf eine Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie, wonach der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf. Der Urlaubsanspruch wird mit dem Tod des Arbeitnehmers ein Abgeltungsanspruch und damit als Vermögen Teil der Erbmasse. Dies gelte nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub, den ein schwerbehinderter Mensch nach § 125 SGB IX aF (nunmehr § 208 SGB IX) beanspruchen kann und den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.
Was Sie wissen sollten
Das Urlaubsrecht wird seit Jahren von der Rechtsprechung des EuGH geprägt, der immer wieder deutsches Urlaubsrecht bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung für unvereinbar mit bestehenden EU-Recht erklärt. Für die hier dargestellte Entscheidung des BAG waren die Entscheidungen des EuGH vom 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 prägend.