Der Fall
Ein bei einer Gemeinde angestellter Arbeitnehmer parkte sein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Gemeinde, was ihm während der Dienstzeit gestattet war. Bei einem Sturm wurde ein Müllbehälter gegen das Auto des Arbeitnehmers geweht, wodurch ein Sachschaden entstand. Dieser Schaden wurde von der Versicherung des Arbeitnehmers ersetzt. Die Versicherung war allerdings der Meinung, dass für den Schaden der Arbeitgeber haften müsse und verklagte diesen auf Ersatz des Sachschadens und des Wertgutachtens. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Entscheidung
Das LAG Düsseldorf verhalf der Klage in der Berufungsinstanz zum Erfolg und verurteilte die beklagte Gemeinde zur Erstattung des Sachschadens in Höhe von 1.380,00 €. Eine Haftung des Arbeitgebers ergebe sich daraus, weil dieser sein Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt habe. Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, nach der Sturmwarnung Vorkehrungen zu treffen und das Betriebsgelände gegen etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Dies habe der Arbeitgeber nicht in ausreichendem Maße getan. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers lehnte das LAG ab. Denn der Arbeitnehmer sei am Sturmtag ganztags im Außeneinsatz gewesen und habe darauf vertrauen dürfen, dass der beklagte Arbeitgeber die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf dem Betriebshof treffen wird.
Was Sie wissen sollten
Die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist es, die Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber muss im Gegenzug die geschuldete Vergütung zahlen. Daneben gibt es aber auch sogenannte Nebenpflichten. Eine dieser Nebenpflichten besteht darin, bei der Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen jeweils auf die Rechte und Rechtsgüter der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers umfasst dabei sämtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Schutzbedürftig ist darüber hinaus auch das Eigentum der Arbeitnehmer. Trifft der Arbeitgeber die im Verkehr üblichen Sicherungs- bzw. Schutzmaßnahmen nicht, haftet er für eintretende Schäden am Eigentum seiner Arbeitnehmer.