Der Fall
Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer rückständigen Besitzstandszulage für drei Monate verklagt. Da sich der Arbeitgeber mit der Zahlung der Besitzstandszulage im Verzug befand, machte er darüber hinaus die Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € geltend und berief sich insofern auf § 288 Abs. 5 BGB.
Die Entscheidung
Dem Kläger wurde zwar die Besitzstandzulage zugesprochen, die 40,00 € Verzugspauschale erhielt der Kläger jedoch nicht. Das BAG begründete seine Auffassung damit, dass § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt erfasse. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Was Sie wissen sollten
§ 288 Abs. 5 BGB ist seit Juli 2014 in Kraft. Danach kann ein Schuldner bei Verzug des Gläubigers, wenn dieser nicht Verbraucher ist, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € geltend machen. Es war lange Zeit sowohl in der Rechtsprechung als auch in der juristischen Literatur umstritten, ob diese Regelung auch im Arbeitsrecht anwendbar ist. Das BAG hat die Frage nun zu Gunsten der Arbeitgeberseite dahingehend entschieden, dass es bei Verzug des Arbeitgebers keine Verzugspauschale gibt.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.