Der Fall
Die Klägerin war bei ihrer Arbeitgeberin, einem Handelsunternehmen, als geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobberin) tätig. In der Vergangenheit bestanden mehrere befristete Arbeitsverhältnisse. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die letzte Befristung unwirksam ist und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Daneben wurde die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend gemacht. Zudem verlangte die Klägerin die Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €, da sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des rückständigen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Verzug befunden haben soll.
Die Entscheidung
Das LAG Baden-Württemberg gab der Klägerin insofern Recht, dass die Befristung unwirksam ist und der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht. Die geltend gemachte Verzugspauschale wurde der Klägerin hingegen nicht zugesprochen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen. Das LAG Baden-Württemberg stellte allerdings fest, dass die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch im Arbeitsrecht gefordert werden kann.
Was Sie wissen sollten
Der neue § 288 Abs. 5 BGB ist seit dem 29.07.2014 in Kraft und besagt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € geltend machen kann. Umstritten ist, ob diese Vorschrift auch im Arbeitsrecht Anwendung findet. Das LAG Baden-Württemberg hat diese Frage nunmehr bejaht.
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil, dass sie künftig vom Arbeitgeber die Zahlung einer Pauschale von 40,00 € fordern können, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht rechtzeitig auszahlt.
Arbeitgeber sollten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg noch genauer als bisher darauf achten, dass das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter spätestens am Fälligkeitstag dem Konto der Mitarbeiter gutgeschrieben ist. Auch ein möglicherweise nur geringfügiger Rückstand könnte anderenfalls teuer werden.