Verzugspauschale im Arbeitsrecht: LAG Köln vom 07.12.2017 – 8 Sa 127/17

Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung und fällt bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung in der Regel monatlich erneut an.

Der Fall

Die Klägerin war bei dem Beklagten als Betreuungskraft im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Mit der Klage machte die Klägerin Annahmeverzugslohn für insgesamt 10 Monate geltend. Darüber hinaus begehrte die Klägerin für 10 Monate eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € monatlich, d. h. insgesamt in Höhe von 400,00 €.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hatte lediglich noch über den Anfall der Verzugspauschale zu entscheiden und diese der Klägerin zugesprochen. Insbesondere stünde der Klägerin die Verzugspauschale für jeden Kalendermonat gesondert zu. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 288 Abs. 5 S. 2 BGB, wonach der Anspruch des Gläubigers auf die Verzugspauschale auch dann besteht, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Rechnet der Arbeitgeber fehlerhaft oder gar nicht ab, fällt die Verzugspauschale daher in der Regel monatlich erneut an.

Was Sie wissen sollten

Seit dem 29.07.2014 gilt der neue § 288 Abs. 5 BGB, der besagt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € geltend machen kann. Umstritten ist, ob diese Vorschrift auch im Arbeitsrecht Anwendung findet (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 13.10.2016, 3 Sa 34/16). Bislang ist diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dafür sprachen sich bislang das LAG Köln, das LAG Baden-Württemberg, das LAG Berlin-Brandenburg und das LAG Niedersachsen aus.

Das LAG Köln hat nunmehr klargestellt, dass die Verzugspauschale auch für Annahmeverzugslohnansprüche geltend gemacht werden kann. In der Praxis dürfte die Entscheidung insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung sein. Unterliegt nämlich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren, hat er den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Ausspruch der rechtswidrigen Kündigung stehen würde, d. h. der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Verdienst, der während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens angefallen ist, nachzuzahlen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach der Entscheidung des LAG Köln für jeden Monat, in dem der Arbeitgeber während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens kein Entgelt ausbezahlt hat, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € fordern.

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