Zirkusartisten als Arbeitnehmer: BAG vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14

Artisten, die sich im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung dazu verpflichten, für einen Zirkus aufzutreten, sind im Regelfall nicht als Arbeitnehmer des Zirkus anzusehen.

Der Fall

Der Kläger war Mitglied einer Artistengruppe, die sich in einem „Vertrag über freie Mitarbeit“ verpflichtet hat, für einen Zirkus eine Hochseil- und Todesradnummer aufzuführen. Ein Mitglied der Artistengruppe verletzte sich bei einer der Aufführungen und erfuhr aus diesem Anlass, dass der Zirkus die Mitglieder der Artistengruppe nicht zur Krankenversicherung angemeldet hat. In der Folge weigerte sich die Gruppe aufzutreten, weshalb der Zirkus das Rechtsverhältnis u.a. fristlos kündigte.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun in letzter Instanz zu entscheiden, ob die Artisten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beim beklagten Zirkus beschäftigt waren. Nach Auffassung des BAG war dies nicht der Fall. Vielmehr wurde die erbrachte Artistenleistung nicht als Arbeits-, sondern als Dienstverhältnis gewertet. Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ beinhalte kein Weisungsrecht des Zirkus. Ein solches ist aber für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch.

Was Sie wissen sollten

Die Frage, ob bzw. wann ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nicht immer leicht zu beantworten. Insbesondere dann, wenn Personen als sogenannte „freie Mitarbeiter“ beschäftigt werden, entstehen häufig Abgrenzungsprobleme zwischen Arbeitsvertrag und Dienstvertrag. Allein die Bezeichnung des Vertragspartners als „freier Mitarbeiter“ bewirkt noch nicht, dass tatsächlich auch freie Mitarbeit vorliegt.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Mitarbeitsverhältnis ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Je höher die persönliche Abhängigkeit ist, desto mehr spricht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Insbesondere dann, wenn der Dienstgeber ein weitreichendes Weisungsrecht gegenüber dem Dienstnehmer hat, d.h. Ort und Zeit sowie Inhalt der Arbeitsleistung einseitig bestimmen darf, liegt regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vor. Schlussendlich ist jedoch in jedem Einzelfall eine Abwägung durchzuführen. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich nicht aufstellen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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